§65 Aufgaben der Schulkonferenz (Auszug aus dem Schulgesetz)
(1) An jeder Schule ist eine Schulkonferenz einzurichten. Sie ist das oberste Mitwirkungsgremium der Schule, in dem alle an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten zusammenwirken. Sie berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten.
(2) Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in folgenden Angelegenheiten:
Bestimmung der Lernmittel, die im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffen sind Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten
Grundsätze zum Abschluss von Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen
Grundsätze über Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten in Zeugnissen
§66 Zusammensetzung der Schulkonferenz
(1) Die Schulkonferenz hat bei Schulen mit bis zu 500 Schülerinnen und Schülern 12 Mitglieder.
(3) Mitglieder der Schulkonferenz sind die Schulleiterin oder der Schulleiter so wie die gewählte Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer, Eltern, Schülerinnen und Schüler im Verhältnis Lehrerinnen und Lehrer : Eltern : Schülerinnen und Schüler 1 : 1 : 0 (an Schulen der Primarstufe).